Betriebsrente

In Schweinfurt und Umgebung haben viele Menschen durch Ihre Beschäftigung in der heimischen Großindustrie, wie bei ZF Friedrichshafen (ehemals „Sachs“), Schaeffler (ehemals FAG/Kufi) oder der SKF eine schöne Betriebsrente zur gesetzlichen Rente zu erwarten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz unter dem Schlagwort „Nahles-Rente“ soll die betriebliche Altersversorgung attraktiver machen soll. Über den hohen bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesetz ist schon viel geschrieben worden

Rentner im Sozialhilfebezug mit einer Betriebsrente

Weniger bekannt ist, dass die Betriebsrenten seit diesem Jahr nicht mehr vollumfänglich auf die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet werden, sondern nach § 82 Abs. 4 SGB XII Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zu einem Freibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich vollständig anrechnungsfrei bleibt! Über diesen Betrag hinausgehende Betriebsrenten bleiben zu 30 % anrechnungsfrei. Obergrenze der Anrechnungsfreiheit ist jedoch gemäß § 82 Abs. 4 Hs. 2 SGB XII die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, d.h. 208 €. Das soll helfen Altersarmut zu verringern. Für die meisten Rentner aus der heimischen Großindustrie spielen Fragen der Grundsicherung freilich keine Rolle, da die hiesigen Gewerkschaften durch starke Tarifverträge dafür gesorgt haben, dass die Arbeiter genug in die Rentenkassen einzahlen konnten. Durch die Massenentlassungen der Kugellagerindustrie in den 90er Jahren und die damit verbundenen Erwerbsbiographien wird künftig aber auch in Schweinfurt die Altersarmut aber eine noch größere Rolle spielen als bisher.

Sozialämter müssen Regelung umsetzen

Tipp vom Anwalt: Achten Sie, wenn Sie als Rentner Geld vom Sozialamt beziehen, darauf, dass diese neue Gesetzeslage in Ihrem Grundsicherungsbescheid Berücksichtigung findet und lassen Sie im Falle von Fehlern Widerspruch einlegen.

Diese Regelung gilt auch für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge, wie Riester-Renten und Rürup-Renten (Basisrenten). Die Anrechnungsfreiheit gemäß § 82 IV SGB XII gilt also nur bei bestimmten Einkommen aus zusätzlicher Altersversorgung. Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– die Zahlungen müssen monatlich erfolgen

– die Zahlungen müssen lebenslang sein.

– der Anspruch auf die Zahlungen muss vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erworben worden sein.

– der Anspruch auf die Zahlungen muss auf freiwilliger Grundlage erworben worden sein.

– und die Zahlungen müssen dazu bestimmt und geeignet sein, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern!

Modifizierung der Betriebsrente im Sozialpartnermodell möglich als Mittel gegen Altersarmut?

Branchen mit Tarifvertrag können zudem nun im sogenannten Sozialpartnermodell die Betriebsrente modifizieren, so dass der Arbeitgeber 15 % des Arbeitgeberzuschusses bei den Sozialversicherungsbeiträgen spart, wenn der Arbeitnehmer zugleich einer Umwandlung seines Entgeltes zustimmt. In diesem Zug entfällt die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber erhält nur noch eine Zielrente.