Unkooperativer Sachbearbeiter beim Jobcenter

Beim  Jobcenter den Sachbearbeiter wechseln ist alles andere als einfach. So fiel der Kläger vorm Sozialgericht Mainz mit seinen Eilantrag auf die Nase, eine neue Sachbearbeiterin zu bekommen,  Weil die Bisherige nach seinem subjektiven Eindruck nicht kooperierte.  Der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur stellt Ihnen die  interessante Entscheidung (SG Mainz vom 14.03.2018, Az.: S 10 AS 164/18 ER):

Kein Recht auf Wechsel

Nach dem Sozialgericht Mainz stellt die Zuweisung eines Sachbearbeiters an den Leistungsempfänger  eine nicht angreifbare verwaltungsinterne  Maßnahme dar. Das Sozialgericht knüpft dabei an die bisherige Rechtsprechung an, nach der auch aus der Vorschrift des § 14 Satz 2 SGB II, wonach für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine persönliche Ansprechpartnerin oder ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, kein Recht des Leistungsberechtigten auf die Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiter hergeleitet werden kann. Denn § 14 Satz 2 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger, nicht aber einen Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung.

Befangenheit des Sachbearbeiters

 Tipp vom Anwalt:  Die Befangenheit Ihres Sachbearbeiters können Sie aber über § 17 I SGB X nur indirekt überprüfen lassen, indem sie dessen – für Sie ungünstige Entscheidungen – überprüfen lassen und hinreichend zu dessen Befangenheit  vortragen. Zudem gibt es immer die Möglichkeiten über eine Dienstaufsichtsbeschwerde ihrem Unmut Luft zu machen und die Verletzung von Dienstpflichten darzustellen. Ist Ihnen daraus auch ein Schaden entstanden, können Sie über den sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch  oder über eine Amtshaftungsklage den Schaden ggf. ersetzt verlangen.