Jobcenter müssen Sonderbedarf für Gesundheitsleistungen übernehmen

Hartz IV-Empfänger haben oft mehr Rechte als Sie wissen und ihre Sachbearbeiter sagen Ihnen oft nicht, welche Kosten sie erstattet bekommen. Jetzt bestätigte das Bundessozialgericht etwa das Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Kostenerstattung für eine Brillenreparatur gem. § 24 III Nr. 3 SGB II als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss haben.

Tipp vom Anwalt: Stellen Sie in solchen Fällen schriftlich – am Besten per Fax – einen gesonderten Antrag auf Kostenübernahme (Entscheidungsfrist 6 Monate). Reagiert Ihr Jobcenter gar nicht, erheben Sie nach Fristablauf Untätigkeitsklage!

Auch Brillen sind therapeutische Geräte

Zunächst sperrte sich das Jobcenter Brillen als „therapeutische Geräte“ anzuerkennen, weil deren Anschaffung – nicht aber die Reperatur! –  ja im Regelsatz berücksichtigt sei. Es mussten erst drei Instanzen gegen die Jobcenter-Mitarbeiter entscheiden, bis die Jobcenter-Bürokratie das eigentlich Naheliegende erkannte, dass Brillen nämlich genauso zu den therapeutischen Geräten zählen, wie medizinische Strumpfwaren, Fieberthermometer, Wärmflaschen, Spritzen oder Eisbeutel!

Reparatur muss medizinisch notwendig sein

Geklagt hatte ein Mann, der das linke Brillenglas austauschen ließ und die Gläser zugleich entspiegeln. Nur für Ersteres bekam er nun 66 Euro zugesprochen, da die Entspiegelung freilich nicht medizinisch notwendig war. Die Richter machten sich auch noch Gedanken darüber, dass der Austausch eines Glasses – anders wohl als Beide – eine Reparatur und keine Neuanschaffung sei.

Unterdeckung bei Hartz IV-Bezug verfassungswidrig

Seit langem hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass eine Unterdeckung bei Hartz IV entstehen kann, wenn Gesundheitsleistungen, wie etwa auch Sehilfen nicht im Rahmen des Regelbedarfs Berücksichtigung finden und auch anderweitig kein Erstattungsanspruch (etwa nach § 33 SGB V) bestehe. Daher seinen Normen, wie § 24 SGB II bei Sonderbedarf verfassungskonform auszulegen.