Neue Verwirrung zur Mietkaution bei Hartz IV-Empfängern

Hat der BGH das Zuflussprinzip übersehen?

Ob mit einem Darlehen zur Mietkaution aufgerechnet werden darf ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung heftig umstritten. Die Zivilrichter vom  BGH hatten sich in einem insolvenzrechtlichen Verfahren mit der Rückzahlung eines Kautionsguthaben an eine Hartz IV-Empfängerin zu befassen und sich wohl gnadenlos in den Untiefen des Sozialrechts verirrt (BGH vom 21.02.2019, Az.: IX ZB 7/17).

Wurde Kautionsguthaben angerechnet?

Nun kam  ein in der Privatinsolvenz befindlicher Schuldner eine Mietkaution in Höhe von über 900 € auf ein bereits gesperrtes Konto überwiesen und die Gläubiger ließen sich dies im Wege der Nachtragsverteilung zuweisen. Doch die BGH-Richter wollten über den Freigabeantrag nicht entscheiden, weil sie mehr Aufklärung von der Vorinstanz erbaten, ob das Guthaben beim Hartz IV-Empfänger angerechnet wurde.

Darlehen vom Jobcenter oder aus Eigenmitteln?

Dies verwundert doch, weil das Guthaben mangels tatsächlichen Zufluss an die Mieterin gar nicht angerechnet werden durfte! Ihr Freigabeantrag zeigte vielmehr, dass sie mit einer Schuldentilgung der Masse nicht einverstanden war. Deswegen spielte es dann auch keine Rolle, ob die Kautionszahlung vom Mieter seinerzeit selber geleistet wurde oder über ein Darlehen des Jobcenters monatsweise vom Regelsatz abgezogen.

Nur wenn die Mieterin tatsächlich über das Guthaben hätte verfügen können, käme im ersten Fall eine Anrechnung in Betracht. Im zweiteren Fall liegt ja nur vereinfacht gesprochen eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen vor, die aber ohnehin pfändungsfrei wäre.