Betreuungsgeld ist anzurechnen

Ist ein Kind  weniger wert, nur weil es in einer Hartz IV-Familie aufwächst? Nach der jüngsten Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern ist das Betreuungsgeld auf  die Regelleistung bei Hartz IV anzurechnen (LSG Bayern vom 16.05.2019, Az.: L 11 AS 932/18). Ähnlich wie beim Kindergeld  wird das Betreuungsgeld also aufs Hartz IV angerechnet. Familien in denen mindestens  ein Elternteil Hartz IV bezieht werden so schlechter gestellt, weil sie von diesem familienbezogenen Zahlungen nichts haben. Das Ziel Kinderarmut in diesem Land zurückzudrängen hat somit mal wieder einen Dämpfer erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Bundessozialgericht noch mit dieser Thematik zu befassen hat.

Überrprüfungsanträge weiter möglich

Tipp vom Anwalt: Überprüfungsanträge gegen diese Anrechnungsbescheide sind daher weiter sinnvoll. Kommen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf Sie zu, dann legen Sie Widerspruch an oder lassen dies über einen Anwalt tun. Die Beantragung eines Berechtigungsscheins ist sinnvoll.

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