Vorläufige Bescheide

Die Jobcenter sind für ihren Papierkrieg berühmt-berüchtigt. Immer wieder berichten uns Mandanten auch, dass abgegebene Unterlagen nicht zur Akte gegeben würden. Das Sozialgericht Dresden hat jetzt in zwei Entscheidungen bei kleinen Selbständigen, einem Bauingenieur und einem Anbieter für Personaldienstleistungen Pflöcke eingeschlagen, dass das Jobcenter seine Kunden hier nicht unbegrenzt gängeln kann (Az.: S 52 AS 4382/17 und S 52 AS 4070/17).

Unterlagen im Widerspruchsverfahren nachreichen

Zunächst hatte das Sozialgericht entschieden, dass das Jobcenter es akzeptieren müsse, wenn ein selbständiger Hartz-Bezieher, der die geforderten Unterlagen erneut im Widerspruchsverfahren einreiche. Dem 46-Jährigen waren Sozialleistungen vorläufig bewilligt worden. Als der „Kunde“ unter Fristsetzung aufgefordert wurde für sechs Monate Belege einzureichen, tat dieser dies nach eigenen Angaben persönlich. Das Jobcenter wollte die Unterlagen aber nicht erhalten haben und akzeptierte die Zweitschrift unter Berufung auf § 41a III SGB II nicht, weil der „Kunde“ die Frist versäumt habe und setzte die Leistung nachträglich auf Null fest und erließ einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegen den Hartz-IV-ler über 3.581,69 €. Dies war nicht korrekt, wie das Sozialgericht Dresden kürzlich entschied, die Unterlagen könnten auch durchaus noch im Widerspruchsverfahren vorgelegt werden.

SG: § 41 a III SGB II keine Ausschlussfrist

Klare Worte auch im Falle eines 45-jährigen Bauingenieurs, der Kopien von Unterlagen, wie Kontobelegen, Rechnungen und anderen Belegen für Bewilligungszeiträume über vier Jahre innerhalb von zwei Monaten vorlegen sollte. Den Brief mit den Unterlagen wollte das Jobcenter nicht erhalten haben und setzte die zu zahlende Leistung auf Null endgültig fest. Im Widerspruchsverfahren legte der „Kunde“ Belege vor, die das Jobcenter aber als nicht ausreichend betrachtete und deswegen den Widerspruch ablehnte. Dass das so nicht geht, schrieben die Sozialrichter dem Jobcenter nun ins Stammbuch.

Rechtsbehelfsbelehrung muss verständlich sein

Zum einen müsste die Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig verständlich sein, zum anderen sei das Widerspruchsverfahren kostenfrei, so dass die Anforderung von nur Kopien ohne anzubieten auch die Kopiekosten zu übernehmen, rechtswidrig sei. Interessant auch die Ausführungen, wer das Risiko der Übermittlung durch das Postunternehmen trägt: Der Kunde! Das Gericht glaubte dem Kläger, dass er die Unterlagen persönlich bei der Post eingereicht habe, aber weil der nicht beweisen könnte, dass die Post zum Jobcenter gelangt sei, sei ihm der Nachweis des Zugangs nicht gelungen.

Tipp vom Anwalt: Faxen Sie die Unterlagen!

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