Taxifahrer sind nicht immer selbständig
Nicht erst seit Uber ist in die Taxibranche viel Unruhe gekommen. Das neue GeschäftsModelle, aber oft ihre sozialversicherungsrechtlichen Risiken haben, zeigt folgende Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund, vorgestellt von dem im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt Christopher Richter LL.M.Eur.
„Mietmodell“ in Taxigewerbe gefährlich
Ein Dortmunder Taxiunternehmer hatte Taxis an vermeintlich selbständige, ohne eigene Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz ausgestattete Fahrer vermietet. Diese müssten ihre gesamten Einnahmen abgeben, erhielten aber im Gegenzug eine kilometerabhängige Vergütung. Der Rentenversicherungsträger forderte Sozialversicherungsbeiträge für fünf Jahre In Höhe von fast 400.000 € und Säumniszuschläge in Höhe von fast 200.000 € vom findigen Taxiunternehner nach.
Tipp vom Anwalt: Oft ist in einer solchen Situation ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung Der Beitragsnachforderung erfolgversprechender als ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, da die Hürden für Letzteren schwer zu überspringen sind.
Taxifahrer beschäftigt nach 7 SGB IV
Das Sozialgericht Dortmund Hatte auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid festgestellt, dass die Ware tatsächlich abhängig im Sinne des Paragraphen 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt waren. Der Unternehmer müsste also tief in die eigene Tasche langen.
Kein Unternehmerrisiko, aber Berichtspflichten
Da die Fahrer über kein eigenes Taxi verfügten und bei Nichtanspruchname und unwirtschaftlichen Wartezeiten keine Kosten für betriebliche Investitionen entstanden, trugen sie kein echtes Unternehmerrisiko, betonte das Sozialgericht. Zudem hatten sich die Fahrer einer gemeinsamen Einsatzplanung unterworfen, so dass sie in den Betrieb des Taxiunternehmers – wie die angestellten Fahrer – eingegliedert waren. Zu allem Überdruss unterlagen sie auch Berichtspflichten, weil sie die Schicht- beziehungsweise Fahrtzettel taggleich beim Taxiunternehmen abgeben mussten.
Tipp vom Anwalt: Achten Sie in solchen Situationen darauf, dass sie Umstände vortragen, die nahelegen, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht der Beiträge gehabt haben. Stellt der Sozialversicherungsträger nämlich fest, dass sie vorsätzlich oder billigend in Kauf genommen haben Beiträge pflichtwidrig nicht abzuführen, können Beiträge bis zu zwei Jahrzehnten zurückgefordert werden. Dagegen gilt es Vorsorge zu treffen.
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