Unfallversicherung zahlte nicht

Heutzutage erwarten Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern, dass sie sich fit halten, rasch gesund werden und ggf. sogar auf ihre Ernährung achten. Ein Arbeitnehmer aus dem Ruhrgebiet schaute mit seiner Klage gegen den Unfallversicherer vorm Sozialgericht Dortmund (Az.: S 36 U 131/17) in die Röhre, nachdem er auf dem Rückweg zur Arbeitsstätte einen Auffahrunfall hatte und u.a.  eine Rippenprellung erlitt. Seine Klage den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen ging „den Bach hinunter.“

Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft gehören grds. zum persönlichen Lebensbereich

Das Sozialgericht war nämlich der Ansicht, dass der Unfall in keinem relevanten sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, da der Besuch des Arztes keine Haupt- oder Nebenpflicht aus einem Arbeitsverhältnis darstellt. Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft gehören zum persönlichen Lebensbereich. Es war vorliegend auch  eine objektive Handlungstendenz nicht erkennbar, dass der Arbeitnehmer glauben konnte eine vermeintliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen.

Arztbesuche unter zwei Stunden kein Wegeunfall

Da der Artzbesuch beim Orthopäden unter zwei Stunden gedauert hatte, lag auch kein dritter Ort i.S.d. § 8 II Nr. 1 SGB VII vor, so dass auch hierüber kein Wegunfall konstruiert werden könnte. Darauf, dass der Kläger damit gerechnet hatte, länger als zwei Stunden sich in der Praxis aufhalten zu müssen, kam es daher nicht an. Zur Frage, ob gesetzlich Versicherte, die in Arztpraxen deutlich länger warten müssen als Privatversicherte hierdurch priviligiert werden, hatte das Sozialgericht freilich keine Stellung genommen.