Pfändung bei Hartz IV?

Für viele Hartz IV Empfänger ist es ein Nebeneffekt, dass der Gerichtsvollzieher in regelmäßigen Abständen vorbeischaut und unverrichteter Dinge wieder geht, weil eben nicht zum Pfänden da ist.

Pfändung von SGB II-Leistungen

Ein findiger Gläubiger kam nun auf die Idee auf eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen über 5500 Euro seiner Schuldnerin auf deren Pfändungsschutzkonto zuzugreifen. Aufgrund vorliegenden rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides hatte er damit zunächst Erfolg. Doch die kämpferische Hartz IV-Empfängerin hatte mit ihrer Vollstreckungsgegenklage durch alle Instanzen Erfolg, weil sie so schlau gewesen war einen Antrag auf einen individuellen Pfändungsfreibetrag nach 850k IV ZPO zu stellen (so BGH-Urteil vom 24.01.2018 – VII ZB 21/17).
Nachzahlung auf Leistungszeitraum zu verteilen
Zwar ist es nach dem BGH möglich auch bei Hartz IV bei Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze pfänden  zu lassen, so dass die Idee des Gläubigeranwaltes an sich gar nicht schlecht war, auf die Nachzahlung schnell zuzugreifen. Jedoch müssen – nach dem Bundesgerichtshof – die Nachzahlungen auf die Leistungszeiträume jedes Monats verteilt werden. Und hier kam  die Hartz IV Empfängerin mit ihrem Einkommen eben nicht  über die Pfändungsfreigrenze!
Tipp vom Anwalt: Gläubiger, die Nachzahlungen des Jobcenters bei Hartz IV-Empfängern pfänden wollen, müssen prüfen, ob in den, der Nachzahlung zugeordneten Leistungsmonaten die Pfändungsfreigrenze  tatsächlich überschritten wird! Bei Alleinstehenden ist dies derzeit über einem Einkommen von 1399,99 €, bei zwei Personen 1799,99 € und bei drei Personen sogar 2039,99 €.