Darlehen vom Jobcenter bekommen
Hartz IV sieht eigentlich vor, dass sich deren Empfänger von dem erhaltenen Geld etwas ansparen für spätere größere unerwartete Ausgaben. Dies ist aber illusorisch, weil Hartz IV oft vorne und hinten nicht langt oder neuere Arbeitslose noch nichts zurücklegen konnten. In diesem Beitrag zeigt der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. wann und wie sie als Arbeitssuchende/r ein Darlehen vom Jobcenter erhalten können. Das Thema ist brandaktuell, weil die Zahl der vom Jobcenter gewährten Darlehen massiv angestiegen ist und im Wege der Aufrechnung Ihren Sozialleistungsanspruch normalerweise um 10%, kombiniert mit Erstattungsansprüchen oder einer Kürzung über Sanktionen, um maximal 30 % verringert.
1. Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget sogar einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss erhalten, wenn die Ausgabe nötig ist für die berufliche Eingliederung (z.B. sogar Bezahlung des Führerscheins). Wenn nicht, ist zumindest ans Darlehen zu denken.
Tipp vom Anwalt: Bekommen Sie die Förderung nur als Darlehen gewährt, lassen Sie nach Widerspruch einlegen und im Erfolgsfalle wird das Darlehen in einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss umgewandelt!
2. Unabweisbarer Bedarf nach § 24 IV S. 1 SGB II
Ein nicht gedeckter unabweisbarer Bedarf ist durch das Jobcenter zu übernehmen, etwa dann wenn eine von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau keinen Unterhalt bezahlt bekommt. Auch im ersten Monat nach Jobaufnahme kann bis der erste Lohn fließt, diese Darlehensgewährung in Betracht kommen.
3. Vorzeitiger Verbrauch i.S.d § 24 IV S. 1 SGB II
Darunter werden wohl auch Aufwendungen für sinnvolle Investitionen oder der Verlust von Werten durch Pfändung zu fassen sein, so dass man in diesem Fall auch ein Darlehen erhalten wird. Beim Vortrag ist allerdings Vorsicht walten zu lassen, will man sich nicht dem Vorwurf des sozialwidrigen Verhalten aussetzen.
Tipp vom Anwalt: Im Falle einer Sanktionierung mit einer Kürzung ab 30 % ist die Darlehensrückerstattung auszusetzen!
4. Darlehen fürs Eigenheim
Sie erhalten für zwölf Monate die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Wohnkosten als Zuschuss bei unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, den Rest dann wohl als Darlehen.
Tipp vom Anwalt: Um eine Überschuldung zu vermeiden ist in Einzelfällen an den Erlass nach § 44 SGB II zu denken.
5. Unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 I SGB II
Im Falle des Kaputtgehens der Waschmaschine, der Brille, einem Heizgerät oder einem wirklich wichtigen Elektrogerät hat das Jobcenter Ihnen ein Darlehen zu gewähren!
Tipp vom Anwalt: Legen Sie nach Auszahlung Widerspruch ein. In einer Vielzahl von Fällen wird das Darlehen in einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss umzuwandeln zu sein, insbesondere, wenn die Person des Darlehensnehmer und der Kaufvertragspartei später auseinanderfallen. Nach dem Bundesverfassungsgericht sind die Hartz IV-Sätze im Übrigen so knapp bemessen, dass sie an der Schwelle zur Verfassungswidrigkeit liegen. Deren Verringerung durch Aufrechnung mit Darlehen kann daher unverhältnismäßig sein.
6. Darlehen nach § 24 IV SGB II
Im Falle einer Arbeitsaufnahme und der Zahlung erst am Monatsende hat das Jobcenter für diesen Zeitraum noch Hartz IV als Darlehen zu gewähren. Zahlt der Chef jedoch das Gehalt erst im nächsten Monat wird vertreten, dass dieses Darlehen in einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss umzuwandeln ist. Denken Sie daher nach der Auszahlung an den Widerspruch.
Tipp vom Anwalt: Haben Sie die Widerspruchsfrist versäumt, können Sie Ihre Rechte noch über den Umweg des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB II durchsetzen.
7. Darlehen bis zur ersten Rentenzahlung
Sozialhilfeempfänger erhalten für unabweisbaren Bedarf zur Lebensführung ein Darlehen nach § 37a SGB XII. Für die Aufrechnung gilt allerdings maximal eine Aufrechnung nach 5% des Betrages nach Regelbedarf I. Für den Überbrückungszeitraum des Monats der ersten Rentenzahlung ist § 37a SGB XII zu beachten.
Hinweis: Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Hinweise wird nicht gehaftet. Die Informationen dienen ausschließlich der Darstellung der Tätigkeit von Rechtsanwalt Christopher Richter und der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen und stellen keine Rechtsberatung dar. Lassen Sie sich in jedem Fall individuell beraten und nutzen Sie diese Infos nur um sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte inspirieren zu lassen.