Zehn Urteile, die Sie als Hartz IV-Empfänger unbedingt kennen sollten

Hartz IV-Aufstocker

1. Für Hartz IV-Aufstocker: Einem Hartz IV-Empänger, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht und dem in einem Monat das Arbeitsentgelt von mehreren Monaten zufließt, hat Anspruch darauf, dass das weitere Einkommen um jeden dieser Monate um den Grundfreibetrag nach § 11 II 2 SGB II bereinigt wird.

Eingliederungsvereinbarung

2. Zur Eingliederungsvereinbarung: Die Eingliederungsvereinbarung muss genau angeben, wieviel Geld Sie für die Bewerbung(en) enthalten, so dass das Versprechen die „angemessenen“ Kosten zu übernehmen, die Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig macht (so SG Stuttgart vom 27.09.2013, Az.: S 24 AS 4816/13 ER).

 

Kosten der Unterkunft

3. Zu den Kosten der Unterkunft: Da kaum eine Kommune oder ein Landkreis ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten hat, wird auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich einem Sicherheitszuschlag von 10 % abzustellen sein (u.a. LSG Bayern vom 18.01.16, Az.: L 7 AS 869/15 B ER).

4.Zu Betriebskostennachforderungen: Diese sind vom Jobcenter komplett zu übernehmen, es sei denn es liegt ein bewusst verschwenderisches Verhalten vor (BSG von 06.04.2011, Az.: B 4 AS 12/10 R).

5. Zum Thema Umzug: Fällt eine BG für einen Monat aus dem ALG II-Bezug, dann sind di eKosten der Unterkunft und Heizung wieder in voller Höhe zu übernehmen, auch wenn sie zuvor in eine teuere Wohnung umgezogen waren und nur die Kosten der alten Wohnung gezahlt bekamen (BSG vom 09.04.2014, Az.: B 14 AS 23/13 R). [Zur Darlehensgewährung für Mietkaution gibt es eine interessante Einzelentscheidung: Nach dem Sozialgericht Kassel darf die Kaution nicht darlehensweise gewährt werden, sondern als Zuschuss. Dabei handelt es sich aber um eine krasse Einzelentscheidung (Az.: S 3 AS 174/15 ER)].

6. Zu den Kosten für die Bereitstellung von Telefon- und Internetanschluss: Das Jobcenter ist zur Übernahme der Kosten für Telefon- und Internetanschluss verpflichtet (BSG vom 10.08.2016, Az.: B 14 AS 58/15 R).

Sanktionen

7. Zur Vollsanktion: Die letzte Rechtsfolgenbelehrung muss den Hinweis enthalten, dass bei erneuter Pflichtverletzung auch keine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mehr gezahlt wird (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen v. 06.09.2007, Az.: L 7 AS 472/07 ER).

8. Zum Beginn der Sanktionierung: Enthält der Sanktionsbescheid den Hinweis, dass das die Leistungen ab Zustellung gekürzt werden, dann beginnt die Sanktionierung erst ab der Zustellung und nicht nur der postalischen Übersendung des Bescheides.

9. Sanktion und KdU: Wird ein Mitglied der BG sanktioniert und dessen KDU gekürzt, dann haben die restlichen BG-Mitglieder Anspruch darauf, dass ihnen mehr hier gezahlt wird

Zur Minderjährigenhaftungsbeschränkung:

10. Kinder haften zwar für die sozialrechtlichen Verfehlungen ihrer Eltern mit und können Adressaten von Aufhebungs- oder Erstattungsbescheiden sein. Jedoch haften Sie nur insoweit, als sie eigenes Vermögen mit Volljährigkeit haben und gegenüber dem Jobcenter die Einrede der Haftungsbeschränkung Minderjähriger erhoben haben (Az.: B 4 AS 12/14 R).