Keine Kostenerstattung für die Entsorgung von Inkontinenzmaterialien

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) hat nach Ansicht des Bundessozialgerichts nichts daran geändert, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln abschließend geregelt ist und für eine großzügige Auslegung des § 33 SGV V kein Raum bleibt (BSG-Urteil vom 15.3.2018, B 3 KR 4/17 R).

Mehrkosten der größeren Restmülltonne werden nicht ersetzt

Ein Kläger wollte die rund 60 € Mehrkosten für eine größere Restmülltonne (120 Liter statt 80) von seiner Krankenkasse ersetzt bekommen, die ihm durch die Entsorgung seiner Inkontinenzwindeln entstehen. Der Pflegebedürftige unterlag aber in allen Instanzen.

Stärkere Eigenverantwortung durch das GRG

Interessant sind die weiteren Ausführungen der Sozialrichter in dem Urteil. Die strengere Fassung der Norm unter der schwarz-gelbe Bundesregierung mit dem Argument der stärkeren Eigenverantwortung wird auch nicht sonderlich aufgeweicht durch das neue HHVG-Reformgesetz. Nach Ansicht des Klägers umfasse sein  Leistungsanspruch auf Krankenbehandlung hingegen auch Nebenleistungen der Hilfsmittelversorgung im Rahmen des bestimmungsmäßigen Gebrauchs, wie notwendiges Zubehör und hilfsmittelnahe Dienstleistungen.  Hier beinhalte die Versorgung mit „Inkontinenzmaterial“ als unmittelbare „logische Folge“  auch die Entsorgung über den Hausmüll.

Tipp vom Anwalt: Die Kosten der Versorgung mit Betriebs- und Energiekosten als Folgekosten des konkreten Hilfsmittels (zB Strom für den Elektrorollstuhl; Versorgung eines Blindenführhundes) bekommen Pflegebefürftige weiter erstattet!

Hilfsmittelbezogene Nebenleistungen werden generell weiterhin übernommen

Dem folgen die BSG-Richter nicht, insbesondere seien die vom Kläger gezogenen Parallelen zur Leistungspflicht der Krankenkassen für „hilfsmittelbezogene Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs“ in Bezug auf die Entsorgung von Inkontinenzmaterialien nicht nachvollziehbar. Denn allein ein typischer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Krankheit und dem Auftreten eines Bedarfs bei deren Krankenbehandlung bzw beim Behinderungsausgleich durch ein Hilfsmittel begründet noch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für sämtliche Nebenleistungen durch die Krankenkasse.

Keine Kostenerstattung für Gebrauchsgegenstädne des täglichen Lebens

So seien schließlich auch allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht  ausgenommen, wie Hilfsmittel von nur geringem bzw umstrittenem therapeutischen Nutzen oder von geringem Abgabepreis.

Tippp vom Anwalt: Hörgerätebatterien bekommen Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben aber weiterhin voll erstattet (§ 34 Abs 4 S 3 SGB V)! Minderjährige sind bei den Verbrauchskosten von Hilfsmitteln auch im Übrigen priviligiert, was den Zuzahlungsbetrag betrifft.

Keine Kosten des bestimmungsmäßigen Gebrauchs des Hilfsmittels

Zwar haben pflegebefürftige Versicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Anspruch auf den Ersatz für die Kosten die zum  bestimmungsmäßigen Gebrauch des Hilfsmittels nötig sind, wie auf die Erstausstattung eines Hörgerätes mit Batterien , auf die Unterhaltskosten für einen Blindenführhund , die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für einen Elektrorollstuhl sowie die Energiekosten für das Wiederaufladen des Akkus eines Elektrorollstuhls, jedoch lässt sich dies nicht auf die Entsorgungskosten für Inkontinenzmaterial übertragen.

Kein Kostenerstattungsanspruch auch aus UN-Behindertenrechtskonvention

Ein anderes Ergebnis folgt nach dem Bundessozialgericht auch nicht aus der  UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Danach soll Menschen mit Behinderungen zwar eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen zur Verfügung gestellt werden. Ansprüche gegen die Leistungsträger der GKV seien nach dem BSG hieraus aber nicht abzuleiten.

Entsorgungskosten für funktionsunfähig gewordenes Hilfsmittel tragen  Versicherte

Pflegebedürftige befänden sich daher in  der gleichen Situation, wie jeder andere Versicherte, der ein ihm von der Krankenkasse gewährtes, aber zB durch Abnutzung oder Verschleiß funktionsunfähig gewordenes Hilfsmittel entsorgen müsste.  Im Übrigen könne in krankheits- bzw behinderungsunabhängigen Lebenslagen  bei vielen Menschen – abhängig von den jeweiligen individuellen Lebensverhältnissen – eine Situation eintreten, dass inkontinenzbedingte erhöhte Reinigungskosten oder zusätzliche Entsorgungskosten anfallen (etwa bei Kleinkindern), wobei diese das dann auch nicht erstattet bekämen.

Mehrkosten, von wenigen Euro im Monat,  seien im Übrigen auch nicht derart außergewöhnlich hoch, als dass der  Gesetzgebers zwingend eine zusätzliche Leistungspflicht von Sozialleistungsträgern im Bereich der GKV vorzusehen müsste, meinten die Erfurter Richter.