Abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Dass auch Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 01.07.2014 ausnahmsweise dazu beitragen können die 45-jährige Wartezeit zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erfüllen hat das BSG kürzlich indirekt klargestellt (BSG vom 28.06.2018, Az.: B 5 R 25/17 R). Inbesondere gilt dies für die zwei letzten Beitragsjahre vor Rentenbeginn, vgl § 51 IIIa S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Ausnahmen im Falle vollständiger Betriebsaufgabe oder Arbeitgeberinsolvenz möglich

Daher landete ein Außendienstmitarbeiter eines bundesweit tätigen Bildungsdienstleisters nach Schließung nur seiner Außenstelle und betriebsbedingter Kündigung eine Bauchlandung; die Sozialrichter gaben aber zu erkennen, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit, die aufgrund Insolvenz des Arbeitgebers oder dessen vollständiger Geschäftsaufgabe resultieren, auf die Wartezeit ausnahmsweise angerechnet werden können.

 

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