Pflegeheimauswahl nicht nachvollziehbar
Mit einigem Aufwand hatte sich ein selbständiger EDV-Unternehmer gegen den Sozialhilferegress für seine Mutter vor dem OLG Celle erfolgreich gewehrt. Seine Mutter (Pflegegrad 3, paranoid-halluzinatorische Psychose) war in einem recht hochpreisigen Fachpflegeheim (Pflegesatz 2013: 83,44 €) nach Auswahl ihres gesetzlichen Betreuers untergebracht.
Gerontopsychiatrische Abteilung statt Fachpflegeheim
Nachdem der Mann konkret zeigen konnte, dass es auch mehrere günstiger Heime mit gerontopsychiatrischer Abteilung gibt, die tatsächlich seine Mutter mit ihrem Krankheitsbild auch aufgenommen hätten. Bei diesen wäre aber kein ungedeckter Bedarf aufgetreten, der die Inanspruchnahme von Sozialhilfe erforderlich gemacht hätte. Dies überzeugte auch die Sozialrichter, die keine Notwendigkeit der Unterbringung der Mutter in dem teuren psychiatrischen Fachpflegeheim nicht sahen. Den Einwand der günstigeren Heimunterbringung durch den Sohn befanden sie zudem auch nicht als treuwidrig.
Sozialhilferegress gescheitert
Der Sozialhilferegress durch den Sozialhilfeträger hatte also keinen Erfolg, da mangels offenen Bedarf schließlich kein Unterhaltsanspruch gem. § 94 SGB V übergehen konnte (OLG Celle vom 03.05.2018, Az.: 10 UF 160/17).
Ob das Sozialamt das arme Mütterchen nun zum Umzug in ein günstigeres Heim gezwungen hat, ist nicht bekannt.