BSG zur studentischen Krankenversicherung für Doktoranden

Nach einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichts können Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach dem Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, nicht die kostengünstigere Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen  (Az.:  B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).

Doktoranten sind nicht vergleichbar mit eingeschriebenen Studenten

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts ist der Auffassung, dass der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich ist mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Anders als bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – durchaus auch bei einem Masterstudiengang – ist die Situation bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführtes Promotionsstudium, denn dieses diene in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.