Mietminderung bei defekter Gastherme
Eine ungewöhnliche Fallkonstellation hatte kürzlich der BGH zu entscheiden (Urteil vom 22.08.2018, Az.: VIII ZR 99/17):
Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung
Ein Mieter hatte Klage gegen seinen Vermieter erhoben auf Feststellung, dass er wegen eines Mangels an der Gastherme die Miete um 15 % mindern durfte und auf Instandsetzung der Heizung. Der Vermieter wollte im Gegenzug die geminderte Miete und die nur teilweise gezahlten Betriebsnebenkosten.
Überlassung an Dritte steht Berechtigung zur Minderung nicht entgegen
Der Vermieter hatte eingewandt, weil der Mieter gar nicht selber die Wohnung bewohnt, sondern ein Verwandter, könne er mangels subjektiver Betroffenheit die Miete gar nicht mindern. Der Feststellungsklage fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Diesen Zahn hat der BGH dem kreativ argumentierenden Vermieter gezogen: Da die Minderung kraft Gesetzes eintritt, kann die Überlassung als Dritte hiergegen nicht eingewandt werden.
Instandsetzungspflicht Vermieter für Heizung
Im Übrigen muss er aufgrund der ihm obliegenden Instandsetzungspflicht selbstverständlich auch die Heizung wieder instand setzen. Die mangelhafte Versorgung einer Wohnung mit warmen Wasser stellt nämlich immer einenn Mangel dar.
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