Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Mal wieder kam ein interessantes Urteil über die Rechtsmäßigkeitsanforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen. Für Vermieter ist die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit vielen Tücken versehen, insbesondere wenn kein qualifizierter Mietspiegel für die Gemeinde vorhanden ist, in der die Wohnung liegt (so BGH-Urteil vom 24.10.2018, Az.: VIII ZR 52/18).

Vergleichsmiete bei fehlendem qualifiziertem Mietspiegel

In letzterem Fall sind zum Beweis der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Vermieter mindestens drei Mietwohnungen mit genauer Adressbezeichnung zu nennen, die in Lage, Ausstattung – einschließlich der energetischen –  und Größe vergleichbar sind. Was die Ausstattung angeht, kommt es allein auf den objektiven Wohnwert der, dem Mieter zur Verfügung gestellten Wohnung an und nicht auf irgendwelche Vereinbarungen im Mietvertrag mit denen der Wohnwert oder die Beschaffenheit der Wohnung abweichend von den objektiven Verhältnissen festgelegt wird.

Tipp vom Anwalt: Solche Vereinbarungen im Mietvertrag können sogar nach § 558 VI BGV unwirksam sein! Vermieter können aber bei einer konkreten Mieterhöhung mit dem Mieter abweichend vom § 558 BGB eine Vereinbarung treffen!

So drang ein Vermieter, der nach § 558 BGB die Zustimmung seines Mieters zu einer Mieterhöhung verlangte, nicht durch, als er er die Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete um mehr als 90 € unter anderem mit der nunvorhandenen modernen Küchenausstattung begründete. Zuvor hatten die Mietparteien vereinbart, der Mieter dürfe die bereits eingebaute Einbauküche nach Einzug auf eigene Kosten durch eine neue ersetzen. Die alte Küche wurde vom Sohn des Vermieter übrigens verkauft, wobei der Mieter am Erlös nicht beteiligt wurde.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Lassen Sie sich in ihrem Einzelfall daher bitte immer anwaltlich beraten!

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