Kein Unterlassungsanspruch gegen mietende Einrichtung
Auf die Formulierung des Nutzungszwecks in der Teilungserklärung des Wohnungseigentums ist besondere Sorgfalt zu legen. Die klagende WEG-Gemeinschaft aus Berlin hat daher vor dem Bundesgerichtshof verloren, nachdem sie einem ihrer Mitglieder die gewerbliche Vermietung an eine Einrichtung, die Obdachlose tageweise unterbringt, verbieten wollte (BGH vom 08.03.2019, Az.: V ZR 330/17).
Einfache Erwähnung des „Ladens“ beschrieb nur damalige Nutzung
Zunächst wollte die Klägerin mit Verweis auf die Teilungserklärung der Einrichtung die Vermietung verbieten, weil der Teilungszweck das Wohnen ausgeschlossen hatte. In der Teilungserklärung sei sogar die Nutzung als „Laden“ festgehalten. Für die Richter war aber der Teilungszweck zu unbestimmt und könne daher gar nichts verbieten.
Bei heimähnlicher Struktur nicht mit Wohnen vergleichbar
Die Unterbringung von Obdachlose sei auch nicht dem Wohnen zuzuordnen, sondern sei als eine Nutzung als Heim oder heimähnliche Einrichtung zu verstehen. Denn an Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises trete eine heimähnliche Struktur mit der Zuweisung von Schlafplätzen, bestimmten Verhaltensregeln im Hinblick auf Ruhezeiten sowie die Nutzung der gemeinschaftlichen Küchen- und Sanitäreinrichtungen etc.
Tipp vom Anwalt: Daher ist auch die Unterbringung von Flüchtlingen u.U. keine dem Wohnen zuzuordnende Nutzung. Nach der Art der Einrichtung, der baulichen Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit kann eine derartige Nutzung aber im Einzelfall doch gegen den Zweck in der Teilungserklärung verstoßen. Lassen Sie sich bei Fragen hier anwaltlich beraten.
Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft musste nicht beendet werden
Später stellte die Klägerin den Hilfsantrag, dass der Beklagte alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen habe, das seine Überlassung der Teileigentumseinheiten zu Unterkunftszwecken an Obdachlose unterbleibt.Der BGH nutzte den Fall um einen Grundsatzstreit zu klären: Auch aus dem Charakter einer Anlage und den diese prägenden örtlichen Verhältnissen kann eine sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung haltende Nutzung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr verhindern lassen.
Tipp vom Anwalt: Verstoßen die untergebrachten wohnungslosen Personen hingegen gegen das Rücksichtnahmeverbot kann über §§ 15 III, 14 Nr. 1 WEG jedoch sehr wohl vom Eigentümer verlangt werden, dass die konkrete Beeinträchtigung unterlassen wird. Dies kann letztlich durch eine Unterlassensklage und im schlimmsten Fall durch die Entziehungsklage nach §§ 18, 19 WEG durchgesetzt werden.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern informiert nur allgemein über das WEG-Recht. Lassen Sie sich daher auf jeden Fall immer individuell beraten. Kurze rechtliche Fragen werden unter 09721/ 7934890 für Sie kostenfrei beantwortet.