Neues BHG-Urteil zum betreuten Wohnen
Der BGH hat wiedereinmal klargestellt, dass Betreuungsverträge auf maximal zwei Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen werden dürfen (BGH vom 10.01.2019, Az.: III ZR 37/18). Andere Regelungen, auch über Teilungserklärungen, stellen einen unzulässigen Kontrahierungszwang dar. Als in der Regel gemischte Verträge mit Schwerpunkt auf den Dienstvertrag sind Betreuungsverträge somit nach § 62o II, 621 BGB kündbar. Diese Kündigungsmöglichkeit verhindernde formularhafte Regelungen sind wegen dem Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit des § 309 Nr. 9a BGB unwirksam
Tipp vom Anwalt: Überprüfen Sie Ihre Verträge. Als Dienstleistungsauftragnehmer können Sie u.U. so reagieren, dass Ihre befristeten Verträge mit einer automatischen Verlängerungsklausel ausgestattet werden. Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern informiert in ganz allgemeiner Form über ein neues BGH-Urteil. Lassen Sie sich daher in jedem Fall individuell anwaltlich beraten .Rufen Sie an: