Sozialversicherungspflicht für Honorarkräfte in der Pflege
Das Bundessozialgericht in Kassel hat das Urteil der Vorinstanz gehalten und geurteilt, dass Honorarkräfte in der Pflege in der Regel nicht Selbständige sein werden. Wie die Vorinstanz sahen die Kasseler Richter nicht ausreichende unternehmerische Freiheiten bei dem 55-jährigen Kläger, einer examinierten Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege, sondern eine vollständige Eingliederung in den fremden Betriebsablauf der als gGmbH geführten Pflegeeinrichtung im Bereich Konstanz (BSG vom 07.06.2019, Az.: B 12 R 6/18 R).
Das Landessozialgericht hatte noch maßgeblich darauf abgestellt, dass der Dienstvertrag das Arbeitsrecht als anwendbar erklärte und daher ein Arbeitsverhältnis angenommen, weil der Kläger den Weisungen des Arbeitgebers unterliege, ohne dass es darauf ankäme, ob dies im Pflegealltag tatsächlich ausgeübt werde. Das Bundessozialgericht schloss sich in seinem Urteil der Auffassung an, dass der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung korrespondiere mit einer Weisungsbefugnis gegenüber allen Personen, die zur Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus §§ 72, 71 II Nr. 1 SGB XI eingesetzt sind.
Tipp vom Anwalt: Nach wie vor könnte es möglich sein durch die Etablierung eines gewissen Unternehmensrisikos, die Verankerung starker unternehmerischer Freiheiten und das Vermeiden einer zu starken Einbindung in den eigenen Betriebsablauf die Sozialversicherungspflicht im Einzelfall zu vermeiden. Jedoch sei gewarnt vor abenteuerlichen Konstruktionen, um nicht in den Verdacht der strafbaren Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach 266a StGB zu geraten. Wird gegen Sie ein Anhörungsverfahren der Rentenversicherung eröffnet, sollten Sie also durchaus bei Ihren Äußerungen mit Bedacht handeln.
Aus dem Umstand heraus, dass ein Mangel an Pflegefachkräften besteht folgen auch keine Aussetzung der sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht. Daher war nach Ansicht der Richter die Entscheidung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung richtig alle Arbeitseinsätze des Klägers als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einzustufen.
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