Rückgängigmachung der vorweggenommenen Erbfolge bei Ärger zwischen Schenker und Verpflichteten aus einer Pflegevereinbarung

Pflegeverfügungen sind im Reigen der Vorsorgeregelungen ein wichtiger Baustein, der zunehmend an Bedeutung gewinnt. Im Rahmen von vorweggenommenen Erbfolgen werden immer wieder Pflegevereinbarungen als Gegenleistung für eine Grundstücksübergabe vereinbart. Der BGH hatte kürzlich über eine Rückabwicklung einer derartigen Vermögensübertragung zu Lebzeiten zu entscheiden.


Der BGH hat für Verpflichtete aus einer Pflegeverfügung insoweit die Daumenschrauben angezogen, dass diese tunlichst darauf zu achten haben sich mit der Berechtigten aus der Pflegeverfügung nicht zu zerstreiten – zumindest wenn sie das im Zusammenhang mit dieser Regelung übergebene Hausgrundstück behalten wollen (BGH vom 09.07.2021, Az.: V ZR 30/20).

Der BGH hat entschieden, dass der Berechtige aus der Pflegeverfügung gem. § 313 III BGB grundsätzlich das Haus zurückfordern kann, wenn eine Zahlung in Geld etwa als Rentenzahlung /v.a. Leibrente durch Reallast) oder als Kapitalbetrag, sozusagen als nachträglicher Kaufpreis für das Hausgrundstück, ausscheidet. Eine Hintertür haben die Karlsruher Richter aber offen gelassen für den Bedachten, nämlich wenn der Übergebende die alleinige Verantwortung dafür trägt, dass das Verhältnis zerrüttet ist. Dies wird der Empfänger aber freilich kaum beweisen können, wenn dies der Fall ist und entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, weil an einem Zerwürfnis selten eine Seite ganz alleine schuld ist.

Tipp vom Anwalt: Regeln Sie daher im Übergabevertrag auch die Frage mit, welches Schicksal das übergebene Hausgrundstück haben soll, wenn es unter den Beteiligten einer Pflegevereinbarung zum Streit kommt.