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Tipp vom Anwalt: Die fünf häufigsten Fehler in Rentenbescheiden

Fehler in Rentenversicherungsbescheiden

Rentner aufgepasst: Fehler in Rentenbescheiden kommen immer wieder vor. Die Zahlen schwanken zwischen 10 % – 50 %. Der im Sozialrecht und Rentenrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur stellt die fünf häufigsten Fehler in Rentenversicherungsbescheiden vor.

Versicherungsnachweise werden falsch ausgewertet

Immer wieder kommt es vor, dass bei der Übertragung Zahlendreher passieren, die Daten falsch übertragen werden oder die Einkommensanrechnung von Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungsrenten wird  falsch gemacht wird.

Oft finden sich auch im Versicherungsnachweis der Betriebsrentenversicherung bei der Knappschaft Bahn und See (KBS) wichtige Informationen für Arbeitnehmer, die eine solche Zusatzrentenversicherung haben oder bei Ihrem zuständigen Jobcenter für Zeiten der Arbeitslosigkeit. Auch nachgewiesene Zeiten des Wehr- und Zivildienstes wirken sich positiv auf Ihre Rente aus.

Tipp vom Anwalt:  Sammeln Sie von Anfang an die Nachweise Ihres Erwerbslebens sowie weitere Nachweise in zeitlicher Reihenfolge in einem eigenen Ordner, um bei der Beantragung der Rente alle Dokumente geordnet zusammen zu haben. Nur wenn Sie ein konstantes Bruttoeinkommen von 2.500 € über 35 Beschäftigungsjahren nachweisen können, haben sie die Chance die Grundversorgung von 688 € zu erhalten. Bei Streitigkeiten um die Berücksichtigung von Zeiten wenden Sie sich daher bitte unbedingt an Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur ( 0931/47085337).

Beachten Sie: Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit infolge Arbeitgeberinsolvenz oder dessen vollständige Geschäftsaufgabe können über die sog. Härtefallregel etwa bei der abschlagsfreien Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt werden!

In Ihren Versicherungsunterlagen für die Betriebsrentenversicherung prüfen Sie bitte unbedingt u.a., ob alle Bonuspunkte und sozialen Komponenten berücksichtigt wurden. Anders als bei der Altersrente gibt es hier keine Hochrechnung Ihrer Einkünfte, die oftmals fehlerhaft erfolgt.

Ausbildungszeiten werden anders als Schul- oder Hochschulzeiten rentensteigernd berücksichtigt

Generell gilt, dass die Rentenversicherung maximal acht Jahre Schule oder die  Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr bei der Rente berücksichtigen kann, wenn die Ausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit oder durch einen anderen Sozialleistungsträger gefördert wurde.   Die ersten 36 Monaten werden sogar doppelt bewertet. Bei Auszubildenden wird der Verdienst höher gesetzt, nämlich auf 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten (2016: 36.267 €/Jahr). Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung werden hingegen grundsätzlich für Anträge seit 1.1.09 nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt. Diese Ungleichkeit hat das SG Karlsruhe kürzlich als ausdrücklich rechtmäßig bestätigt (Az.: S 11 R 2205/16).

Tipp: Prüfen Sie im Versicherungsverlauf, dass die Zeiten der Berufsausbildung als solche gekennzeichnet sind und beanstanden Sie bei Fehlen dies bei der Deutschen Rentenversicherung. Eine „Doppelbelegung“ ist auch nicht zulässig.

Kindererziehungszeiten werden nicht in vollem Umfang berücksichtigt

Für vor 1991 geborenen Kinder erhalten in der Regel die Mütter 12 Monate angerechnet, für später geborene Kinder sogar 36 Monate. Für erstere Gruppe wurde die Mütterrente geschaffen. Die Kindererziehungszeit wird anhand des Durchschnittsverdienstes aller gesetzlich Versicherten bewertet (2016: 36.267 €/Jahr). Davon zu unterscheiden ist die Kinderberücksichtigungszeit, die bei Wartezeiten Bedeutung hat und die im Falle eines erwerbstätigen Elternteils u.U. zusätzliche Entgeltpunkte für die Pflichtbeiträge bringt (unterdurchschnittliche Entgelte werden um 50 % erhöht bis maximal 0,33 Entgeltpuntke/Jahr). Bei mehreren Kindern endet diese Kinderberücksichtigungszeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.

Tipp vom Anwalt: Beantragen Sie zwei Monate nach der Geburt des Kindes die Kinderberücksichtigungszeit bei der Rentenversicherung mithilfe der Geburtsurkunde.

Krankenzeiten fehlen oder werden falsch bewertet

Wer als Jugendlicher zwischen dem 17. und 25 Lebensjahr wegen einer Erkrankung mindestens einem Monat nicht arbeitet konnte, kann sich dieses Zeitraum für seine spätere Rente anrechnen lassen. Dabei sind nur solche Krankentage zu berücksichtigen, wenn durch die Krankheit eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen wäre und eine andere rentenrelevante Belegung nicht vorliegt.

Tipp: Heben Sie sich die Bescheinigungen der Krankenkasse oder eines Arztes auf. Auch für Rehabilitationsleistungen sind diese Nachweise oft wichtig.

Der günstigste Rentenbeginn wurde verkannt

Nicht erst seit der Wiedereinführung der Rente ab 63 für langjährig Versicherte (ab 45 Beitragsjahren) denken viele Senioren über eine frühere Rente nach. Für einige Jahrkänge ist die Altersrente für langjährig Versicherte auch günstiger als die Schwerbehindertenrente, die es nur mit Abschlägen gibt. Dabei ist zudem zu bedenken, dass für jeden Monat, der über die eigene Altersgrenze hinaus gearbeitet wird es einen Aufschlag von 0,5 Prozent auf die reguläre Rente gibt. Bei zwei Jahren mehr ergibt dies aber wegen der neuen Rentenbeiträge sogar 17 % mehr Rente!

Lesen Sie hierzu: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/10/19/die-richtige-rente-oder-es-kann-nur-eine-geben/

Tipp: Haben Sie Rücklagen gebildet können Sie auch einfach aus dem Erwerbsleben ausscheiden und bekommen den Aufschlag von 0,5 %/Monat, wenn Sie die Altersrente später beantragen! Auch Varianten, wie Altersteilzeit oder die Annahme eines 450 Euro-Jobs sind denkbar, um einen gleitenden Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand sicherzustellen.

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