SG Würzburg: Betreuungsgeld ist anzurechnen

Betreuungsgeld ist auf Hartz IV anzurechnen

Eine harte Entscheidung gegen Bezieherinnen von Betreuungsgeld hat das SG Würzburg jüngst getroffen. Nach der Entscheidung vom 15.05.19 (Az.: S 18 AS 455/18) ist Betreuungsgeld auf die SGB II-Regelleistung anzurechnen.

Das SG Würzburg stellt sich damit hinter die Entscheidung des SG München und wendet sich gegen das SG Bayreuth. Die Berufung gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung wurde zugelassen.

Das SG Würzburg rechtfertigt seine familienfeindliche Entscheidung damit, dass die Zweckbestimmung im Bayerischen Betreuungsgeldgesetz nicht eindeutig genug sei. Zwar sei die Gesundheitsprävention, insbesondere Leistungen der Früherkennung, explizit als Gesetzesziel angegeben, jedoch sei deren Finanzierung über die Leistungen der kassenärztlichen Versorgung gesichert.

Nach Auffassung der Kammer liege hier eine gemischte Leistung vor, die aber nicht klar trennbar sei, so dass die Anrechnung voll (!) erfolgen müsse. Anders als das SG Bayreuth, dass den § 10 V BEEG als “verunglückte Vorschrift” bezeichnete, sah die Richterin dessen Wortlaut klar, dass nämlich das Betreuungsgeld anzurechnen sei. Dafür spreche, dass dessen Höhe nicht an vorher bezogenes Einkomen und dessen Höhe anknüpfe.

Auch das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums werde durch die Anrechnung nicht betroffen, war sich die Richterin sicher, weil die Regelleistung nach dem SGB II alleine ausreiche, um auch diese Bedarfslage hier abzudecken.

 

Betreuungsgeld auf Hartz IV anrechenfrei

Betreuungsgeld nach SG Bayreuth anrechenfrei

Das Betreuungsgeld in Bayern, die sogenannte “Herdprämie”, die Eltern als Belohnung dafür gezahlt wird, dass sie ihr Kind ab dem 15. Lebensmonat nicht in die Kita schicken, sondern zuhause erziehen ist anrechnungsfrei.

Betreuungsgeld gibt es für maximal 22 Monate

Das Bayerische Betreuungsgeld in Höhe von 150 €/Kind kann grundsätzlich ab Beginn des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Es endet spätestens mit Vollendung des 36. Lebensmonats. Bayerisches Betreuungsgeld kann aber auch ausnahmsweise vor dem 15. Lebensmonat beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass die Eltern die maximale Bezugszeit des Elterngeldes bereits ausgeschöpft haben. Es wird maximal für 22 Monate, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs gewährt. Dies gilt auch bei Adoptionen beziehungsweise Kindern in Adoptionspflege.

Kein Einkommen i.S.v. § 11a III SGB II

Dass es anrechenfrei ist hat zumindest das SG Bayreuth am 28.11.2017 geurteilt. Die Entscheidung ist nach derzeitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig. Eine Mutter hatte sich dagegen gewehrt, dass ihr die 150 Euro auf die Hartz IV-Regelleistung angerechnet werden. Zurecht, wie das Sozialgericht unter Vorsitz vom ehrwürdigen Sozialrichter Dr. Mayer-Metzner urteilte (Az.: S 4 AS 363/17)

Das Betreuungsgeld sei nämlich nicht nach § 11a III S. 1 SGB II anrechenbar, weil das Betreuungsgeld einen Schonraum für Familien mit Kleinkindern schaffen und nicht als Einkommen i.S.d. SGB II zählen solle, was den Lebensunterhalt sichert. Dies ergibt sich so aus der amtlichen Begründung zum BayBtGG (LT-Drs. 17/9114).

Die häufigsten Fehler in Hartz IV-Bescheiden: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/09/19/die-fuenf-haeufigsten-fehler-in-hartz-iv-bescheiden/

Widerspruch einlegen lassen

Wenn Ihr Jobcenter dennoch das Betreuungsgeld anrechnet, dann lassen Sie Widerspruch einlegen und prüfen Sie ggf. einen Überprüfungsantrag i.S.d. § 44 SGB  X.

Mehr Fragen? kurze rechtliche Fragen werden kostenfrei Beantwortet: richter(at)anwaltskanzlei-wue.de

Hier geht es zu unserem Ressort  Hartz IV: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/hartz-iv/