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Neuerkrankung nach Rentenantragsstellung

Rentenversicherungsrecht

Bei sozialgerichtlichen Klageverfahren von nicht selten vielen Jahren tritt öfters die Situation ein, dass beim Kläger oder der Klägerin eine Krankheit hinzutritt, die die ganze Situation in einem neuen Licht erscheinen lässt. In der hier dargestellten Entscheidung hatte das Sozialgericht Neubrandenburg über die Klagänderung eines mittlerweile 60-jährigen Mannes zu entscheiden der seit fast 7 Jahren um seine Erwerbsminderungsrente kämpfe (S 2 R 136/13).

EU-Rente nach Arbeitsunfall

Der damals 53-Jährige wollte nach einem Arbeitsunfall volle EU-Rente nach § 43 SGB VI  erhalten, jedoch war der Sozialrichter nicht davon überzeugt, dass er dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wenigstens sechs Stunden täglich zur Verfügung stehen könnte. Der Mann war in seinem bisherigen Berufsleben nach einer Tätigkeit als Beschäftigungstherapeut als Sozialarbeiter und zuletzt als Biogasanlagenfahrer in sehr verschiedenen Berufen tätig und daher wirklich anpassungsfähig.

Psychische Erkrankung als Rentenleistungsfall

Nach der mündlichen Verhandlung trug der Mann vor, dass er eine psychische Erkrankung entwickelt habe und nun (auch) wegen diesen Umstandes erwerbsunfähig sei.  Sein Anwalt versuchte nun die Klage noch zu ändern. Das Sozialgericht sah darin aber keine Sachdienlichkeit, weil zwischen ursprünglichem Antrag (Antrag auf EM-Rente und Sachverhalt) und dem jetzigen behaupteten Leistungsfall viele Jahre lägen. Das neue Krankheitsgeschehen stelle daher eine Zäsur da, die mit dem ursprünglichen Rentenantrag nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehe.

Neuer Rentenantrag und neues Widerspruchsverfahren

Der Kläger habe also einen neuen Rentenantrag bei der Rentenversicherung zu stellen und im Falle dessen Ablehnung das Widerspruchsverfahren zu durchlaufen. Mit der ersten Ablehnung habe die Rentenversicherung nicht “Nein heißt Nein” sagen wollen – also dass sie unter keinen Umständen bereit sei eine Rente zu zahlen – sondern nur, dass dies im ursprünglich umrissenen Leistungsfall verneint wird.

Daher wurde die Klage des Mannes abgewiesen und er blieb auf seinen Anwaltskosten sitzen.

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