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Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

Weder ein gewisser Hang zum Querulantentum, noch ein aggressives Auftreten gegenüber dem Gericht hinderten einen Harz IV-Empfänger bei einem überlangem Gerichtsverfahren erfolgreich eine Entschädigungsanspruch wegen “seelischem Unbill” geltend zu machen. So hat es das LSG Niedersachsen-Bremen einst entschieden. Fachanwalt für Sozialrecht Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen das interessante Urteil und neuere Entwicklungen in diesem Bereich vor.

Verzögerungsrüge durch Anwalt

Im März 2011 hatte der schwerbehinderte, unter diversen psychiatrischen Beschwerden leidende Mann einst seine „etwas“ wirre Klage wegen „Justizverbrechen“ gegen die Unfallversicherung erhoben. Weil er jüdischer Religionszugehörigkeit sei, werde er durch ein Zusammenwirken von Justiz, Unfallversicherung und Regierungskreisen angeblich diskriminiert. Zunächst mussten gerichtliche Ermittlungen in den Niederlanden wo sich der Mann jahrelang aufgehalten hatte, erfolgen. Später erfolgten diverse gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten.

Tipp vom Anwalt: Frühestens sechs Monate nach der Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung muss die Entschädigungsklage erhoben werden. In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist das jeweils zuständige Landessozialgericht richtiges Klagegericht und das jeweilige Land richtiger Beklagter.

Im Februar 2014 fragte der nunmehrige Anwalt des Klägers nach dem Sachstand. Ein für Juli 2015 angesetzter mündlicher Termin wurde aufgehoben; im August 2016 erhob der Klägeranwalt die Verzögerungsrüge. Am 27.April 2017, also mehr als sechs Jahre nach Klagerhebung erging ein Gerichtsbescheid nachdem die Unfallversicherung dem Mann ab Juli 2005 für mehr als zwei Jahre eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 von Hundert zu gewähren.

Anrechnungsfreiheit der Entschädigungsleistungen nach § 198 III GVG?

Zurecht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremenentschieden hat und dem Mann gem. §§ 202 I 2 SGG i.V.m. § 198 GVG 2.400 € für die 24 Monate zu lange Verfahrensdauer zusprach. Der Clou: Der Betrag wurde bisher weder auf Hartz IV noch die Grundsicherung angerechnet. Denn das Geld diene nach der Meinung der Sozialrichter der Kompensation für die erlittene Beeinträchtigung bzw. den teilweisen Verlust von Lebensqualität durch das überlange Verfahren. Letztlich solle so präventiv das Recht des Einzelnen auf ein zügiges Verfahren abgesichert werden. Auch andere zweckbestimmte Leistungen, wie das Landesblindengeld oder die erhöhte Hinterbliebenenrechte für das sogenannte Sterbevierteljahr, seien ja anrechnungsfrei. Nach einer neueren Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2019 (derzeit anhängig beim BSG) sind diese Entschädigungszahlungen angeblich doch anrechenbar auf die SGB II-Leistungen (Az.: L 11 AS 1044/18)

Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz

Die Richter wurden ungewöhnlich deutlich: Würde anders entschieden, könnte in der Justiz der fatale Eindruck entstehen, dass Verfahren von “Hartzern” oder Empfängern der Grundleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot unterlägen und womöglich nur nachrangig abzuarbeiten seien. Ihren Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz könnten diese Personen dann nicht in angemessener Zeit verwirklichen im Vergleich zu Nichtmittellosen.

Tipp vom Anwalt: Lassen Sie anwaltlich überprüfen, was die angemessene Verfahrensdauer für ihr Verfahren gewesen wäre (1) und ob und welche Zeiten im konkreten Fall abzuziehen seien, die etwa auf Umständen beruhen, die Sie selber verursacht haben (2). Zuletzt ist dann festzustellen, ob die Gesamtdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten hat (3).

1.200 € Entschädigung  je Jahr ohne Verfahrensförderung

Das Landessozialgericht hatte zunächst entschieden, dass es zu 39 Monaten Verfahrenslaufzeit ohne Verfahrensförderung gekommen sei. Die in dieser Zeit getroffene Prozesskostenhilfeentscheidung, wie auch ein Schreiben, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftliche Wege bestehe, unterbrachen diesen Zeitraum nicht. Hiervon zog das Gericht dann zwölf Monate an Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Gericht und nochmals drei Monate wegen dem konfrontativen Verhalten des Klägers ab. Weil die vom Kläger eingelegte Berufung sehr schnell zurückgenommen worden war, war dieses Rechtsmittel hier für die Entschädigung unschädlich.

Tipp vom Anwalt: Tritt in einem ordentlichen Sozialgerichtsverfahren ein Leerlauf von länger als einem Jahr oder drei Monate für das Verfahren zur Kostengrundentscheidung (z.B. nach Erledigung, dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2019, Az.: L 37 SF 38/19 EK AS) auf, stehen die Chancen nicht schlecht, dass ein Entschädigungsanspruch für Sie besteht. Dieser beträgt 100 € je vollem Monat. Solche Entschädigung gibt es auch auch vor Zivil- und Verwaltungsgerichten bei überlangen Verfahren.

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Mit Schwerbehindertenrente raus aus der Sozialhilfe

Schwerbehindertenrente

Schwerbehinderte können bereits ab dem 63. Geburstag in Rente gehen.  Jedoch ist es auch bereits gem. § 236a SGB VI ab dem 60. Lebensjahr möglich den Ruhestand zu genießen, wenn der Schwerbehinderte bereit ist im Gegenzug einen Abschlag bei der Vollrente hinzunehmen.

Auswirkungen auf Betriebsrente

Schwerbehinderte sollte darauf achten, ob eine betriebliche Vereinbarung oder andere Regelung existiert, dass die Betriebsrente zu mindern ist, wenn vorgezogen in den Rentenstand eingerichtet wird. Oft beträgt die Minderung 0,5 Prozent pro vorgezogenem Monat. Das LSG Rheinland Pfalz hat die Zulässigkeit solcher Regelungen ausdrücklich bejaht.

GdB muss mindestens 50 betragen

Neben einer 35-jährigen Wartezeit (hier zählen auch Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung mit) braucht es einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Gerade beim letzten Punkt gibt es immer wieder Streitigkeiten mit dem Versorgungsamt, das die vorhandene Behinderung bei Spielräumen nicht selten niedrigener einstuft, als es objektiv gerechtfertigt erscheint.

Tipp vom Anwalt: Lassen Sie sich in schwierigen Fällen bereits bei der Antragsstellung anwaltlich beraten. Im Falle eines Ablehnungsbescheides ist ein mit anwaltlicher Hilfe eingelegter Widerspruch sinnvoll.

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