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Eingliederungshilfe für notwendige Begleitung eines pflegebedürftigen Kindes beim Toilettengang

Eingliederungshilfe für Schulbegleiter zum Toilettengang

Das Sozialgericht Würzburg hat in einem Hinweis kürzlich ausgeführt, dass die Träger der Eingliederungshilfe nicht nachrangige Leistungsträger für die Kostenerstattung eines Schulbegleiters zur Unterstützung des Toilettengangs eines pflegebedürftigen Kindes in der der Schule sind (Az.: S 3 SO 26/19 ER). Das SG schloß sich somit der neuen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 05.03.2019 (Az.: L 11 KR 374/19 ER-B) an, wonach eine Schulbegleitung für die Ermöglichung eines Toilettengang eine Eingliederungsleistung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist.

In Pflegeversicherung nicht berücksichtigungsfähig

Damit stützte sich das Gericht auf die BSG-Rechtsprechung, wonach diese notwendige Begleitung nicht zum berücksichtigungsfähigen Bedarf in der sozialen Pflegeversicherung zählt (u.a. BSG vom 05.08.1999, Az.: B 3 P 1/99 R). Anders als bei Maßnahmen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V gelte dies zumindest für Leistungen der Grundpflege während der Schulzeit.

Fehlen des Anus ohne Fistel

Im konkreten Fall lag beim minderjährigen Kläger ein angeborenes Fehlen des Anus ohne Fistel vor. Im Vergleichswege verpflichtete sich der beklagte Bezirk für die Dauer von zwei Zeitstunden pro Schultag die Kosten für eine Schulbegleitung zu übernehmen.

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