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Update: Urlaub für Arbeitslose?

Urlaub für Hartz IV-Empfänger

Darf ein Hartz IV-Empfänger Urlaub machen?

Nur auf Balkonien oder auch in Übersee? Über diese interessante Frage hatte das Sozialgericht in Dortmund kürzlich zu entscheiden. Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen die interessante Entscheidung vor (Az.: S 19 AS 3947/16).

Zunächst hatte der Mann beim Sachbearbeiter die Zustimmung zur Ortsabwesenheit für 17 Tage beantragt. Dieser Antrag wurde vom Jobcenter abgeschmettert, weil dadurch angeblich die Vermittlungsaussichten seit 2005 arbeitslosen Klägers beeinträchtigt würden. Tatsächlich hatte sich der Mann auf zwei Stellen als Helfer im Lager- und Küchenbereich beworben.

Widerspruch war nicht erfolgreich

Im Widerspruchsverfahren führte das Jobcenter aus, dass der Urlaub auch deshalb keinen Urlaub gewährt bekomme, weil er klagefreudig sei und in der Vergangenheit mehrmals über „Grundsatzregelungen“ hinweggesetzt habe.

Wie den Urlaubsanspruch durchsetzen?

Es existieren verschiedene Theorien, wie der Urlaubsanspruch durchgesetzt werden muss. Zum Teil wird vertreten die Zustimmung müsse im Wege des einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden, andere meinen, die Zustimmung könne im Nachhinein über den sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch ersetzt werden. Schließlich wird auf vertreten, dass im Falle eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides inzident geprüft werde, ob die Zustimmung zurecht verweigert wurde.

Das Gericht in Dortmund hat sich jetzt der letztigen Ansicht angeschlossen. Ein einstweiliger Rechtsschutz käme nicht in Frage, weil dort eigentlich nur vorläufige und keine endgültigen Regelungen getroffen werden dürften. Gegen den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch spreche, dass in einer nicht erteilten Zustimmung eigentlich keine Verletzung von Auskunfts- oder Beratungspflichten zu sehen sei.

Ermessen für Urlaubsgewährung auf Null reduziert

Im vorliegenden Fall war nach dem Gericht das Ermessen des Jobcenters zur Urlaubsgewährung auf Null reduziert. Die angeführten Gegenargumente seien allesamt sachfremd. „Auch für Arbeitslose ist Urlaub notwendig. Die Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit während der Zeit der beabsichtigten Ortsabwesenheit darf also nicht nur eine entfernte sein, weil ansonsten der Urlaubsanspruch ins Leere liefe. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die ausgeschriebenen Stellen in besonderer Weise dem Profil des Klägers entsprechen. Es seien vielmehr stinknormale Helferstellen die im Dortmunder Raum regelmäßig angeboten werden. Der Beurteilungsspielraum des Jobcenters sei daher in dem Fall ausnahmsweise auf Null reduziert und somit die Zustimmung eine gebundene Entscheidung. Daher sei die Aufhebung von Sozialleistungen zu Unrecht erfolgt und dem Kläger nachzuzahlen. Dies gelte auch für die Kosten für Unterkunft und Heizung während der Ortsabwesenheit!

Interessante Ausführungen zum Überprüfungsantrag

Das Urteil enthält weiter interessante Ausführungen zum Überprüfungsantrag, die durchaus lesenswert sind.

Hier geht es zu unserem Ressort Hartz IV: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/hartz-iv/

Bei Fragen: 0931/47085337 oder richter(ät)anwaltskanzlei-wue.de

Eintretende Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit

Kürzlich hat das SG Stuttgart übrigens entschieden, dass der Anspruch auf Leistungsfortzahlung auch bei während der Ortsabwesenheit eingetretener Arbeitsunfähigkeit nicht wegfällt (Az.: S 8 AL 812/17). Die Bundesarbeitsagentur hatte dem Mann zuvor einen Familienurlaub genehmigt und mit deren Ende die Sozialleistungen beendet. Das verstößt gegen § 146 SGB III entschieden die Sozialrichter mit Gerichtsbescheid vom 27.06.2017.

 

 

Auswirkungen der Arbeitslosigkeit auf die Krankenversicherung

Auswirkung von Arbeitslosigkeit auf die Krankenversicherung

Arbeitslosigkeit ist nicht nur ein finanzieller Schock für viele Menschen. Es kommt zudem auch zu Änderungen bei ihrer Krankenversicherung. Insbesondere Selbstständige, die ihr Geschäft zum Beispiel im Falle von Insolvenz aufgeben mussten, wir kommen mit ihrer privaten Krankenversicherung unter Umständen Probleme.

1. Privatversicherte bekommen einen Zuschuss!

Ehemalige Selbständige können bei ihrer privaten Krankenversicherung bleiben, wenn der bisherige Selbsbehalt maximal 5000 € pro Jahr beträgt und keinen ausländischen Versicherer Ihr Vertragspartner ist. Einen Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherer ist in der Regel ausgeschlossen für den, der älter als 55 Jahre ist und die letzten fünf Jahre vorm ALG I-Bezug privatversichert war.

Tipp vom Anwalt: Sie können einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung auf ALG2 stellen, wenn Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung bleiben wollen.

Mit Ihrer Hilfebedürftigkeit verringert sich der private Krankenkassenbeitrag dann auf maximal den halbierten Beitrag für den Basistarif und den kassenindividuellen Zusatzbeitrag gemäß 242 SGB V. 2017 wurden hierfür maximal 341,48 € und zudem 55,46 € für die Pflegeversicherung (halbierter Höchstbetrag) gezahlt.

Durch den Wechsel in den neuen Tarif behandeln Sie nach Rückkehr Privatversicherer unter Umständen wie einen Neukunden, so dass Ihre Altersrückstellungen in Gefahr sind. Jedoch können Sie eventuell ihren bestehenden Privatversicherungstarif behalten, wenn Sie die Höhe der Selbstbeteiligung und die Leistungen Ihre neuen Situation anpassen. Als positive Folge der Gesundheitsreform können die Rückstellungen für das Alter bei Tarifwechsel innerhalb der eigenen Gesellschaft bei kluger Wahl vollständig übertragen werden. Informieren Sie sich!Jedoch kann im Einzelfall später eine neue Überprüfung ihres Gesundheitszustandes erforderlich sein, so dass eine Rückkehr in den alten Tarif ausgeschlossen ist. Zuschüsse zu den Behandlungskosten im Falle eines Selbstbehaltes werden zudem von Jobcenter nicht gewährt. Seien Sie daher vorsichtig! Bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrag durch den privaten Krankenversicherer machen die Jobcenter außerdem manchmal Schwierigkeiten.

Tipp vom Anwalt: Ist der Wechsel der Krankenkasse nicht möglich oder würde er für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten, etwa weil er besondere Behandlungs- oder Vorsorgeformen verliert, die für seinen Gesundheitszustand bedeutsam sind oder ist der ALG2- Bezug absehbar nur kurzfristig, kommt ein Übernahme des Zusatzbetrages durch den Träger der Grundsicherung infrage. Weil die rechtliche Lage in der Krankenversicherung durchaus kompliziert sein kann, muss das Jobcenter Sie hier beraten. Bei Beratungsfehlern hier haftet das Jobcenter unter Umständen nach dem sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch.

Auch bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zahlt das Jobcenter bei Hilfebedürftigkeit unter Umständen einen Zuschuss für die Krankenversicherung des Leistungsberechtigten,wenn so Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (So genannte “Würde-Fälle”). Der Zuschuss beschränkt sich aber hier auf das Notwendige. Dies kann zu Finanzierungslücken im Falle einer Überversicherung führen.

Tipp vom Anwalt: Mit Eintritt der Hilfebedürftigkeit haben Sie ein Monat Zeit zu prüfen, ob sie sich familienversichern können.

2. Auswirkungen von Sanktionen des Jobcenters auf den Krankenversicherungsschutz

Bei einer Vollsanktion, ohne dass Sie auch Sachleistungen oder die Unterkunftskosten vom Jobcenter bezahlt bekommen, wird Ihnen der Krankenkassenbeitrag auch nicht zuschussweise gewährt. Im Falle einer Sperrzeit ist Ihr Krankenversicherungsschutz hingegen nicht gefährdet. Wenn Sie arbeitslos werden und sich korrekt und rechtzeitig bei den entscheidenden Stellen melden, kann Ihnen Ihr privater Krankenversicherer gem. § 193 VI VVG bei Hilfebedürftigkeit übrigens nicht mehr kündigen.

3. Aufhebung von Hartz IV

Eine nachträgliche Aufhebung Ihrer Hartz IV-Leistungen hat zwar keine Folgen für das bisher bestehende Krankenversicherungsverhältnis, jedoch müssen Sie bei schuldhaften Falschangaben auch den Krankenversicherungsbeitrag zurückbezahlen. Daher ist in diesem Fall immer ein Widerspruch zumindest zu prüfen.

Lesen Sie hier mehr zum allgemeinen Umgang mit Ihrer Krankenversicherung: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/08/02/tipps-fuer-den-richtigen-umgang-mit-ihrer-krankenversicherung/

Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei Unklarkeiten lassen Sie sich beraten. Kurze Rückfragen werden unter 0931/47085337 telefonisch kostenfrei beantwortet.